AGVB

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KLEX Klaus Exportverpackungen GmbH · 22419 Hamburg
Allgemeine Geschäfts- und Verpackungsbedingungen

(Stand: 01. Juli 2020)

 

1. Geltungsbereich

1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts- und Verpackungsbedingungen („AGVB“) gelten vorbehaltlich der Regelung unter Ziff. 2.3 ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGVB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGVB abweichender Bedingungen des Auftraggebers die vertraglich geschuldete Leistung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.

1.2. Unsere AGVB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.3. Unsere AGVB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.

 

2. Vertragsschluss – Geltung der ADSp

2.1.  Unsere Angebote sind freibleibend.

2.2. Sämtliche zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages bei Vertragsschluss getroffenen Vereinbarungen sind in dem Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Geschäfts- und Verpackungsbedingungen vollständig schriftlich niedergelegt. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündlich hiervon abweichende Vereinbarungen zu treffen.

2.3. Sollten im Zusammenhang mit Verpackungsaufträgen zusätzlich speditionelle Dienstleistungen, Transportaufträge und/oder Einlagerungen für den Auftraggeber zu erledigen sein, so gelten für diese abweichend von unseren AGVB die ADSp 2017, die wir auf Wunsch gerne zur Verfügung stellen. Wir weisen darauf hin, dass die ADSp 2017 in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg auf 1,25 Mio. oder 2 SZR/kg je Schadenfall bzw. auf 2,5 Mio. Euro oder 2 SZR/kg je Schadenereignis beschränken, je nachdem, welcher Betrag jeweils höher ist, und bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg.

 

3. Umfang und Inhalt der Leistungen; Eigentums- und Urheberrechte

3.1. Für den Umfang und Inhalt der von uns zu erbringenden Leistungen ist unser schriftliches Angebot bzw. unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

3.2. An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Modellen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

 

4. Preise

4.1. Alle angebotenen Preise verstehen sich in EURO. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in jeweils geltender Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

4.2. Die angebotenen Verpackungspreise verstehen sich „ab Werk“. Die Versandkosten sowie die Kosten einer ggf. nach Vereinbarung mit dem Auftraggeber abzuschließenden Transportversicherung trägt der Auftraggeber.

4.3. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Vertragsschluss bei der Abwicklung des Vertrages aufgrund von uns nicht zu vertretenden Umständen Kostenerhöhungen –insbesondere aufgrund von Materialpreisänderungen, Tarifabschlüssen, geänderten gesetzlichen Regelungen oder unvorhersehbaren, erschwerten Arbeitsbedingungen– eintreten, die zu einer Erhöhung unserer Gesamtkosten führen. Dies gilt auch, sofern im Betrieb des Auftraggebers zusätzliche Stillstandskosten des von uns eingesetzten Personals anfallen. Über eine Kostenerhöhung und die damit verbundene Preiserhöhung werden wir den Auftraggeber unverzüglich unterrichten und die Kostenerhöhung auf Verlangen nachweisen. Reduzieren sich unsere Kosten, so sind wir verpflichtet, die Preise entsprechend zu reduzieren.

 

5. Verpflichtungen des Auftraggebers

5.1. Der Auftraggeber ist verantwortlich dafür, dass uns das zu verpackende Gut in einem für die Durchführung des Verpackungsauftrages bereiten und geeigneten Zustand rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird. Wenn schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, sind besonders korrosionsanfällige Teile gesäubert und mit geeigneten Kontakt-Korrosionsschutzmitteln behandelt zu übergeben. Ferner ist Voraussetzung, dass der Auftraggeber uns die  Gewichtsangaben und sonstigen besonderen Eigenschaften des Gutes bis spätestens zur Anlieferung zutreffend schriftlich bekannt gegeben hat. Hierzu gehören insbesondere Angaben über den Schwerpunkt und für Kran- und Staplerarbeiten die Bekanntgabe der Anschlagpunkte. Gefahrgüter und Gefahrstoffe sind mit allen notwendigen Angaben (Sicherheitsdatenblatt / SDB / MSDS / DIN-Datenblatt) schriftlich zu deklarieren.

5.2. Auf eine, auch in Bezug auf die Lagerung, etwaig erforderliche zusätzliche und besondere Behandlung des zu verpackenden Gutes hat der Auftraggeber uns schriftlich hinzuweisen. So sind wir beispielsweise zu informieren, für welche Güter wegen besonderer Korrosionsgefährdung Dichtverpackungen unter Zugabe von Trockenmitteln oder andere Korrosionsschutzverfahren zu erfolgen haben.

5.3. Der Auftraggeber hat uns weiterhin schriftlich auf besondere Risiken hinzuweisen, wie sie sich aus den Anforderungen des jeweiligen Transportweges, von Lade- und Transportmitteln (z.B. Bulk Carrier), sowie bei einer eventuell vorgesehenen Nachlagerung auch hinsichtlich allgemeiner Umweltbelastungen ergeben.

5.4. Für die Übersetzung von Kollilisten in Fremdsprachen ist der Auftraggeber verantwortlich, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

5.5. Soweit nichts anderes vereinbart, erfolgt die Verpackung in unserem Betrieb. Der rechtzeitige An- und Abtransport der Güter obliegt dem Auftraggeber. Soweit ein Verpackungsauftrag außerhalb unseres Betriebes durchzuführen ist, hat der Auftraggeber ausreichenden Platz, Energie und die erforderlichen Hebewerkzeuge und Hebemittel einschließlich des notwendigen Bedienungspersonals für eine zügige und fachgerechte Durchführung des Verpackungsauftrages unentgeltlich bereitzustellen. Die mögliche Arbeitszeit und Verpackungsart ist abzuklären.

5.6. Die zur Markierung erforderlichen Angaben sind uns schriftlich rechtzeitig vor Durchführung der Verpackung zu übermitteln.

5.7. Für ausreichende Versicherung der zu verpackenden bzw. verpackten Güter (z.B. Transport, Lager-, Feuerversicherung) hat der Auftraggeber, unbeschadet unserer Haftung gemäß Ziffern 12. und 13., zu sorgen.

 

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die jeweiligen Zahlungen entsprechend den Vorgaben der Auftragsbestätigung zu leisten. Sofern nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen 8 Tage nach Rechnungserhalt fällig. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug.

6.2 Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt oder unbestritten sind. Diese Einschränkung gilt nicht für Ansprüche des Auftraggebers aufgrund von Mängeln oder aufgrund teilweiser Nichterfüllung des Vertrages, die sich aus demselben Vertragsverhältnis ergeben, wie unsere Ansprüche. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Zurückbehaltungsrechte aufgrund rechtskräftig festgestellter, anerkannter oder unbestrittener Forderungen bleiben unberührt.

 

7. Leistungszeiten – Lieferverzug

7.1. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung ist für die Leistungszeit unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

7.2. Der Beginn der von uns angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

7.3. Die Einhaltung unserer Leitungsverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers (insbesondere nach Ziffer 5.) voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) und die Unsicherheitseinrede (§ 321 BGB) bleiben vorbehalten.

7.4. Alle Ereignisse höherer Gewalt, die wir nicht gemäß § 276 BGB zu vertreten haben und die uns an der Leistungserbringung hindern, wie z.B. unvorhergesehene Betriebsstörungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, nicht rechtzeitige Belieferung mit den erforderlichen Verpackungsmaterialien trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Bestellung, entbinden uns von der Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen, solange diese Ereignisse andauern. Wir sind verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn ein solches Ereignis eintritt; gleichzeitig sind wir gehalten, dem Auftraggeber Mitteilung darüber zu machen, wie lange ein solches Ereignis voraussichtlich dauert. Falls ein solches Ereignis länger als drei Monate andauert, ist jede der Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

7.5. Unsere Haftung wegen Lieferverzugs aufgrund einfacher Fahrlässigkeit ist für den Schadensersatz neben der Leistung (Verzögerungsschaden) auf 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 25 % des Wertes der verspäteten Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind –auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Leistung– ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

7.6. Verzögert sich der vereinbarte Termin aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, gehen etwa anfallende Mehrkosten zu seinen Lasten.

 

8. Rücktritt vom Vertrag

8.1. Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben; im Falle von Mängeln (Ziffer 12.) verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen.

8.2. Der Auftraggeber hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach unserer Aufforderung zu erklären, ob er wegen Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

 

9. Gefahrenübergang

Soweit nichts anderes vereinbart wurde, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung ab Verladung Ausgangsfahrzeug auf den Auftraggeber über, spätestens jedoch dann, wenn er das verpackte Gut entgegennimmt. Der gesetzliche Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzuges bleibt unberührt.

 

10. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an allen unseren Verpackungsmaterialien bis zum Eingang der Zahlungen vor, die zwischen dem Auftraggeber und uns aufgrund der zwischen uns bestehenden Geschäftsverbindung bis zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bereits entstanden waren. Sofern zwischen dem Auftraggeber und uns ein Kontokorrentverhältnis vereinbart ist, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo. Gleiches gilt, soweit ein Saldo nicht anerkannt wird, sondern ein „kausaler“ Saldo gezogen wird, etwa deswegen, weil der Auftraggeber in Insolvenz oder in Liquidation gerät. Bei vertragswidrigen Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, das Verpackungsmaterial zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Verpackungsmaterials durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag.

 

11. Vertragliches Pfandrecht

Uns steht wegen aller Forderungen aus dem Vertrag mit dem Auftraggeber ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an den in unsere Verfügungsgewalt geratenen Gegenständen des Auftraggebers zu. Die in § 1234 Abs. 2 S. 1 BGB bestimmte Frist von einem Monat verkürzt sich auf 2 Wochen. Findet sich der Auftraggeber im Verzug, so können wir nach erfolgter Verkaufsandrohung in unserem Besitz befindliche Güter des Auftraggebers in solcher Menge, wie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Befriedigung erforderlich, freihändig verkaufen. Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf können wir eine Verkaufsprovision vom Nettoerlös in Höhe ortsüblicher Sätze berechnen.

 

12. Sachmängelhaftung

12.1. Besteht die vereinbarte Verpackungsleistung bei fabrikneuen Verpackungsgegenständen auch in der Anbringung eines ausreichenden, dem Stand der Technik entsprechenden Korrosionsschutzes, so ist die Verpackungsleistung vertragsgemäß beschaffen, wenn der Korrosionsschutz für die Dauer des vereinbarten Konservierungszeitraumes, gerechnet ab Verpackungsdatum, anhält. Für Korrosionsfälle nach Ablauf des vereinbarten Konservierungszeitraums haften wir nicht. Bei gebrauchten Verpackungsgegenständen ist die Haftung für Korrosionsschäden ausgeschlossen. Beauftragt uns der Auftraggeber damit, bereits durch den Auftraggeber oder Dritte verpackte Gegenstände für den Lufttransport luftfrachttauglich zu verpacken, ist die Haftung für Korrosionsschäden ausgeschlossen, es sei denn, dass wir uns zur Aufbringung eines Korrosionsschutzes ausdrücklich verpflichtet haben.

12.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unverzüglich nach Entgegennahme des verpackten Gutes die Verpackung bzw. das verpackte Gut auf offensichtliche und erkennbare Mängel zu untersuchen. Soweit diese Untersuchung Mängel erkennen lässt, ist der Auftraggeber zur Wahrung seiner Mängelansprüche verpflichtet, unverzüglich eine schriftliche Rüge auszusprechen und uns Gelegenheit zur Tatbestandsaufnahme zu geben.

12.3. Die Beweislast für etwaige Mängel der Verpackung zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs trägt der Auftraggeber. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber Schadensersatzansprüche infolge einer Zurückweisung von Packstücken oder Packmitteln durch die Behörden des Empfängerlandes bei der Einfuhr aufgrund eines behaupteten Verstoßes gegen den IPPC Standard ISPM 15 geltend macht. Im Falle willkürlicher Zurückweisungen durch die Behörden des Empfängerlandes haften wir nicht. Zudem übernehmen wir keine Gewähr für etwaige Hölzer, die der Auftraggeber von Dritten zugekauft hat.

12.4. Bei Vorliegen eines Mangels behalten wir uns die Wahl der Art der Nacherfüllung vor. Zur Durchführung der uns treffenden Nacherfüllungspflicht hat uns der Auftraggeber die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.

12.5. Voraussetzung jeder Sachmängelhaftung ist der Nachweis, dass der gerügte Mangel auf einer Pflichtverletzung unsererseits beruht, die ihre Ursache vor Gefahrenübergang hat. Dies gilt insbesondere bei sog. „Schlittenverpackungen“ ohne Kiste und auch insoweit, als bei einer konservierenden Verpackung diese aufgrund behördlicher Maßnahmen (z.B. zollrechtliche Inspektion oder Sicherheitsüberprüfung nach LuftSiG) geöffnet oder beschädigt wurde. Beauftragt uns der Auftraggeber damit, bereits durch den Auftraggeber oder Dritte verpackte Gegenstände für den Lufttransport luftfrachttauglich zu verpacken, haften wir für Schäden des verpackten Gutes nur, soweit der Auftraggeber nachweist, dass diese auf einen Mangel unserer Verpackungsleistung zurückzuführen sind. Wir haften nicht für Schäden, deren Ursache in einer mangelhaften Verpackung durch den Auftraggeber oder Dritte liegt. Wir sind nicht verpflichtet, das verpackte Gut bei Entgegennahme auf vorhandene Beeinträchtigungen zu untersuchen.

12.6. Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren nach Ablauf eines Jahres nach Ablieferung der verpackten Ware. Abweichend hiervon verjähren Schadensersatzansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

13. Haftung

13.1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder auf einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrages notwendig ist und auf deren Erfüllung der Vertragspartner vertraut hat und auch vertrauen durfte.

Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf die Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung begrenzt. Die Deckungssumme für Sachschäden beträgt EURO 500.000,- je Schadenereignis, maximal EURO 1,0 Millionen je Versicherungsjahr. Vermögensschäden sind nach näherer Maßgabe des Versicherungsschutzes mitversichert. Detailinformationen stellen wir auf Anforderung zur Verfügung. Soweit der Versicherer leistungsfrei ist (z.B. durch Selbstbehalt, Serienschaden, Jahresmaximierung, Risikoausschlüsse), haften wir mit eigenen Ersatzleistungen; in diesem Falle ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

13.2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

13.3. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich abschließend nach Ziffer 7.5.

13.4. Dem Auftraggeber steht es frei, wegen des besonderen Risikos einen weitergehenden Versicherungsschutz zu verlangen. Wir werden uns hierum bemühen, können jedoch angesichts der Besonderheiten des  Versicherungsmarktes keine Gewähr übernehmen. Soweit wir in der Lage sind, eine weitergehende Versicherung zugunsten des Auftraggebers abzuschließen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die anfallende Mehrprämie zu  übernehmen.

13.5. Die vorstehenden Regelungen dieser Ziff. 13 gelten entsprechend, soweit der Auftraggeber anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

13.6. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

13.7. In den unter Ziff. 2.3 genannten Fällen gelten abweichend von den vorstehenden Bestimmungen die Haftungsregelungen der ADSp 2017.

 

14. Gerichtsstand – Sonstiges

14.1. Für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht ausschließlich zuständig; wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Auftraggeber auch an dem für ihn zuständigen Gericht zu verklagen. 2. Satz 1 gilt nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.

14.2. Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausdrücklich ausgeschlossen.

14.3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist für alle sich aus dem Vertrag ergebender Verbindlichkeiten, einschließlich der Zahlungspflichten des Auftraggebers, unser Geschäftssitz Erfüllungsort. Ziffer 14.1. Satz 2 gilt entsprechend.